Teilnahmevoraussetzungen


Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm ist der Nachweis über:

a) ein abgeschlossenes fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS Credits oder ein anderes fachlich in Frage kommendes Studium mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Fachlich in Frage kommend sind Studien aus gesundheits-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Disziplinen mit einem Bezug zum Bereich Public Health. Fachlich in Frage kommend sind insbesondere jedenfalls folgende Studien:

  • Humanmedizin
  • Zahnmedizin
  • Psychologie
  • Pflegewissenschaft
  • Ernährungswissenschaften / Diätologie
  • Pharmazie
  • Managementwissenschaften
  • Medizinische Informatik
  • Sportwissenschaften
  • Medizintechnik

b) und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung. Als "einschlägig" werden alle beruflichen Tätigkeiten verstanden, die eine nachweisliche Befassung mit Public Health-Themen aufweisen.

(2) Die Studienwerber*innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienbewerberin handelt.
Die Studienwerber*innen haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entweder durch international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome oder Abschlusszeugnisse (z.B. Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache, Abschluss eines Studiums in der betreffenden Unterrichtssprache) oder im Rahmen einer Überprüfung durch die wissenschaftliche Lehrgangsleitung nachzuweisen. Von Nachweisen kann abgesehen werden, wenn es sich bei der Unterrichtssprache um die Erstsprache des Studienwerbers bzw. der Studienbewerberin handelt.

(3) Vorausgesetzt werden weiters Computerkenntnisse, die eine problemlose Nutzung einer Lehr- und Lernplattform sowie die Benützung von Literaturdatenbanken ermöglichen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind die Bewerbungsunterlagen, ein Motivationsschreiben und ein Curriculum Vitae beizulegen.

(5) Die wissenschaftliche Leitung überprüft die Eignung der Bewerber*innen aufgrund der vorgelegten Unterlagen und einem persönlichen Gespräch (informelles Hearing).

(6) Die Zulassung ist jeweils nur vor Beginn des Masterprogramms möglich. Die wissenschaftliche Leitung legt die maximale Zahl der Teilnehmer*innen pro Masterprogramm unter Berücksichtigung der nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und nach Maßgabe des Budgetplans zur Verfügung stehenden Studienplätze fest.

(7) Gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 2 Z 22 UG haben die Teilnehmer*innen die Zulassung zum Masterprogramm als außerordentliche Studierende zu beantragen. Über die Zulassung der Teilnehmer*innen entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze und der Qualifikation der Bewerber*innen.

Aufnahmeverfahren

(1) Alle Bewerber*innen haben zur Aufnahme in das Masterprogramm ein Aufnahmeverfahren erfolgreich zu absolvieren. Für dieses Aufnahmeverfahren werden die schriftlichen Bewerbungsunterlagen herangezogen und ein persönliches Aufnahmegespräch (entweder persönlich oder mittels Telefon-/Videokonferenz etc.) durchgeführt.

a. Der schriftlichen Bewerbung sind Unterlagen gemäß § 5 beizulegen.
b. Im persönlichen Aufnahmegespräch ("Hearing") werden Motivation und Zielsetzung der Bewerber*innen sowie Hintergrundwissen und Spezialisierungen erfragt.

(2) Die wissenschaftliche Leitung prüft die eingereichten Unterlagen, führt ein persönliches Aufnahmegespräch durch und erarbeitet für das Rektorat einen Vorschlag für die Zulassung.